Steuerberatung für Flugpersonal

Steuererklärung für Piloten und Flugbegleiter – alle Werbungskosten, Pauschalen und Praxistipps 2026

Ø 4.500 € Erstattung – wir holen das Maximum aus Deinem Dienstplan.

Du arbeitest als Pilot, Flugbegleiter oder Purser? Dann kennst Du die Herausforderungen: wechselnde Einsatzorte, komplexe Dienstpläne, Auslandseinsätze und besondere Werbungskosten, die kein Standardprogramm automatisch erkennt. Unsere Kanzlei auf der Königsallee in Düsseldorf betreut seit Jahren fliegendes Personal aller großen Airlines – digital, deutschlandweit und mit echtem Branchenwissen.

Doppelqualifikation WP & StB Königsallee 27, Düsseldorf 100 % digital möglich
Aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 12 Minuten

1. Warum Flugpersonal einen spezialisierten Steuerberater braucht

Die Steuererklärung für Piloten und Flugbegleiter unterscheidet sich grundlegend von der eines „normalen" Arbeitnehmers. Wechselnde Einsatzflughäfen, Layover in verschiedenen Ländern, die Frage nach der ersten Tätigkeitsstätte und hunderte einzelne Verpflegungspauschalen pro Jahr machen die Erstellung extrem aufwendig – aber auch extrem lukrativ.

3.000–8.000 €
Typische Steuererstattung pro Jahr
150+
Abwesenheitstage pro Jahr (Ø Crew)
87 %
Aller Steuererklärungen führen zu einer Erstattung

Ein allgemeiner Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein kennt Begriffe wie „On-Block / Off-Block", „Requesten", „CRA-System", „Layover" oder die „60/40-Regelung" bei ausländischen Stationierungen oft nicht. Das kostet Dich bares Geld, weil absetzbare Werbungskosten übersehen werden oder das Finanzamt Positionen streicht, die nicht korrekt begründet wurden.

Unsere Spezialisierung: Wir betreuen Cockpit- und Cabin-Crew-Mitglieder von Lufthansa, Eurowings, Condor, Ryanair, easyJet, Swiss, KLM, TUIfly und weiteren Airlines – digital aus Düsseldorf, deutschlandweit.
★★★★★ 4,9 von 5,0 Google-Bewertungen
„Holt völlig unaufgeregt jedes Jahr das Maximum raus. Absolute Empfehlung für Kollegen aus dem Cockpit und der Kabine."
— Pilot, Lufthansa
„Ganz tolle Beratung. Auch alles gut erklärt. Ich verstehe jetzt endlich, welche Werbungskosten ich geltend machen kann."
— Flugbegleiterin, Eurowings
„Es hat alles gut geklappt. Freundlich, kompetent wie immer. Die digitale Abwicklung ist perfekt für unseren Beruf."
— Purser, Condor

2. Erste Tätigkeitsstätte: Homebase als steuerlicher Dreh- und Angelpunkt

Die Frage, wo Deine erste Tätigkeitsstätte liegt, bestimmt maßgeblich, wie Du Deine Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen ansetzen darfst. Seit der Reisekostenreform 2014 gilt: Die erste Tätigkeitsstätte wird grundsätzlich durch den Arbeitsvertrag oder eine dienstrechtliche Verfügung festgelegt.

BFH-Rechtsprechung: Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass der arbeitsvertraglich festgelegte Einsatzflughafen (Homebase) in der Regel die erste Tätigkeitsstätte darstellt (vgl. BFH-Urteile sowie FG Hamburg, 24.11.2022, 6 K 207/21). Das Flugzeug selbst ist keine ortsfeste Einrichtung und scheidet als erste Tätigkeitsstätte aus.

Konsequenzen für Deine Steuererklärung

SachverhaltSteuerliche Behandlung
Fahrten Wohnung → Homebase (Flughafen)Entfernungspauschale: 0,30 €/km (erste 20 km), 0,38 €/km (ab 21. km) – nur einfache Strecke
Fahrten zu anderen Flughäfen (z.B. Positioning)Reisekostenprinzip: 0,30 €/km Hin- und Rückweg oder tatsächliche Kosten (Shuttle, Bahn, Taxi)
Verpflegungsmehraufwand bei Abwesenheit von HomebasePauschalen je nach Dauer der Abwesenheit (siehe Abschnitt 4)
Homebase-Wechsel durch ArbeitgeberErneute Prüfung der Zuordnung nötig; ggf. doppelte Haushaltsführung
Praxisbeispiel

Flugbegleiter mit Homebase DUS, Wohnort Köln: Die einfache Entfernung beträgt 65 km. Pro Arbeitstag kann er 20 × 0,30 € + 45 × 0,38 € = 6,00 € + 17,10 € = 23,10 € Entfernungspauschale ansetzen. Bei 180 Arbeitstagen ergibt das allein 4.158 € Werbungskosten nur für die Fahrt zum Flughafen.


3. Alle Werbungskosten für Piloten und Flugbegleiter im Detail

Die folgende Übersicht enthält sämtliche Werbungskosten, die Du als fliegendes Personal in Deiner Einkommensteuererklärung (Anlage N) geltend machen kannst. Wir haben für jede Kategorie die konkreten Beträge und Nachweisanforderungen zusammengestellt, die das Finanzamt akzeptiert.

3.1 Fahrt- und Reisekosten

KostenartAbzugsfähigNachweis
Fahrten zur Homebase (Pkw)Entfernungspauschale 0,30/0,38 €/km, einfache StreckeDienstplan + Google Maps
Fahrten zur Homebase (ÖPNV)Tatsächliche Kosten, wenn höher als PauschaleFahrkarten / Abo-Nachweis
Shuttle-Kosten (Hotel ↔ Flughafen)Volle KostenQuittungen / Kontoauszug
Taxifahrten am LayoverVolle Kosten (100 %)Belege
Parkgebühren FlughafenVolle KostenParktickets

3.2 Berufskleidung und Uniform

PositionAbsetzbar?Typischer Betrag
Uniform (Beschaffung)Ja, soweit nicht vom Arbeitgeber gestelltVariabel
UniformreinigungJa – Pauschale möglichCa. 110–220 € / Jahr pauschal (je nach Finanzamt)
Schuhe (dienstlich vorgeschrieben)JaLaut Belegen
Strumpfhosen / Socken (Uniform)Ja, wenn Bestandteil der DienstkleidungLaut Belegen

3.3 Arbeitsmittel

ArbeitsmittelAbsetzbar?Hinweis
Pilotenkoffer / Flight-Case / NavigationskitJa, 100 %Ausschließlich berufliche Nutzung
Trolley / Crew-KofferJa, wenn ausschließlich dienstlich„Normaler" Reisekoffer: nicht abzugsfähig
Headset, Taschenlampe, Sonnenbrille (Cockpit)Ja, 100 %Belege aufbewahren
Notebook / Tablet (überwiegend beruflich)Ja, anteilig oder 100 % bei > 90 % beruflicher NutzungGWG bis 800 € netto sofort
Smartphone (dienstlich genutzt)AnteiligEinzelgesprächsnachweis oder 20 %-Pauschale (max. 20 €/Monat)
Drucker, Monitor, BürostuhlJa, anteilig beruflichFür Flugvorbereitung zu Hause
Fachliteratur (z.B. Jeppesen, LIDO-Charts)Ja, 100 %Nicht: „Flight", „Aerokurier", „Aero", „Flug-Revue" (= Privatliteratur lt. Finanzverwaltung)

3.4 Weitere Werbungskosten

PositionDetails
Telekommunikation20 % der monatlichen Kosten pauschal (max. 20 €/Monat) oder Einzelnachweis der beruflichen Gespräche
Homeoffice-Pauschale6 € pro Tag Flugvorbereitung zu Hause, max. 1.260 € pro Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG)
Häusliches ArbeitszimmerWenn Arbeitgeber bescheinigt, dass kein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist: tatsächliche Kosten anteilig (vorher: gedeckelt auf 1.250 €; seit 2023 Wahlrecht)
Zweiter ReisepassKosten voll absetzbar – beruflich erforderlich wegen voller Ein-/Ausreisestempel
Visa und Passfotos100 % beruflich veranlasst → voll absetzbar
Berufsverbände / GewerkschaftBeiträge an VC (Vereinigung Cockpit), UFO, ver.di → 100 % Werbungskosten
Trinkgelder (Hotel)3,60 € pro Hotelaufenthalt lt. Dienstplan oder pauschal 150 € pro Jahr
Fortbildung / Typerating100 % absetzbar (Simulatorstunden, Schulungen, Prüfungsgebühren, Lehrmaterial)
Standby-Zimmer / CrashpadMietkosten absetzbar, wenn beruflich erforderlich und nicht vom AG gestellt
Doppelte HaushaltsführungMiete Zweitwohnung am Flughafen, max. 1.000 € / Monat + Umzugskosten + Verpflegungspauschale (erste 3 Monate)
KontoführungsgebührenPauschale 16 € / Jahr
SteuerberatungskostenVoll absetzbar (für Anlage N-Anteil als Werbungskosten)
Du willst wissen, wie viel Du konkret zurückbekommst?
Wir prüfen Deine Werbungskosten kostenlos im Erstgespräch.

4. Verpflegungsmehraufwand 2026: Pauschalen und Berechnung für Flugpersonal

Der Verpflegungsmehraufwand ist für die meisten Piloten und Flugbegleiter der größte einzelne Posten in der Steuererklärung. Die Pauschalen richten sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung bzw. der ersten Tätigkeitsstätte.

Inlandspauschalen 2026 (unverändert seit 2021)

AbwesenheitsdauerPauschaleTypischer Anwendungsfall
Mehr als 8 Stunden (Eintages-Einsatz)14 €Kurzstreckenumläufe mit Rückkehr am selben Tag
An- und Abreisetag (mehrtägig)14 €Erster und letzter Tag eines Layover-Einsatzes
Volle 24 Stunden Abwesenheit28 €Mehrtägige Einsätze mit Übernachtung

Auslandspauschalen 2026

Bei Auslandseinsätzen gelten länderspezifische Pauschalen, die jährlich per BMF-Schreiben festgelegt werden. Für typische Flugziele einige Beispiele:

ReisezielPauschale > 24hPauschale 8–24h / An-/Abreisetag
USA (New York)66 €44 €
Großbritannien (London)52 €35 €
Spanien (Mallorca)34 €23 €
Türkei (Antalya / Istanbul)30 €20 €
VAE (Dubai)56 €37 €
Thailand (Bangkok)33 €22 €
Frankreich (Paris)58 €39 €
Italien (Rom/Mailand)42 €28 €
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten: Erhältst Du vom Arbeitgeber oder Hotel Mahlzeiten, wird die Pauschale gekürzt: Frühstück = 20 % der Tagespauschale (Inland: 5,60 €), Mittag-/Abendessen = je 40 % (Inland: je 11,20 €). Achtung: Die Kürzung berechnet sich immer auf Basis der vollen Tagespauschale (28 € im Inland), auch an Tagen mit nur 14 € Anspruch.
Rechenbeispiel Verpflegungsmehraufwand

Flugbegleiter, 3-Tages-Einsatz DUS → London → DUS:

Tag 1 (Anreisetag, ab 6:00 Uhr): Pauschale London = 35 €
Tag 2 (volle 24h in London, Hotel mit Frühstück): 52 € − 20 % Kürzung (10,40 €) = 41,60 €
Tag 3 (Abreisetag, zurück um 18:00 Uhr): Pauschale London = 35 €
Summe für diesen einen Einsatz: 111,60 €

Bei ca. 40 ähnlichen Einsätzen pro Jahr summiert sich der Verpflegungsmehraufwand schnell auf 4.000–5.000 € pro Jahr.

3-Monats-Frist beachten

Hinweis Die Verpflegungspauschalen gelten nur für die ersten 3 Monate an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte. Nach einer Unterbrechung von mindestens 4 Wochen beginnt die Frist neu. Für fliegendes Personal ist diese Frist in der Praxis selten ein Problem, da Einsatzorte ständig wechseln – aber bei längerfristigen Stationierungen (z.B. Sommer-Saison auf einer Homebase im Ausland) sollte dies geprüft werden.

Allein der Verpflegungsmehraufwand bringt oft 4.000+ € Werbungskosten.
Wir werten Deinen Dienstplan aus – ohne extra Tool-Kosten.

5. Pilotenausbildung steuerlich absetzen: Erst- und Zweitausbildung

Die Kosten der Pilotenausbildung sind ein Dauerbrenner im Steuerrecht. Die steuerliche Behandlung hängt entscheidend davon ab, ob es sich um eine Erstausbildung oder Zweitausbildung handelt.

AusbildungsartSteuerliche BehandlungMaximaler Abzug
Erstausbildung (z.B. direkt nach Schule)Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)Max. 6.000 € / Jahr, kein Verlustvortrag
Zweitausbildung (nach abgeschlossener Erstausbildung oder Studium)Werbungskosten (§ 9 EStG)Unbegrenzt, Verlustvortrag möglich!
Typerating / Umschulung auf neuen FlugzeugtypWerbungskostenUnbegrenzt

Verlustvortrag bei Zweitausbildung nutzen

Vorteil Die Pilotenausbildung kostet typischerweise 60.000–100.000 €. Wenn Du vorher bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hast, gilt die Pilotenausbildung als Zweitausbildung. Die gesamten Kosten können dann als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht und über einen Verlustvortrag in die ersten Berufsjahre übertragen werden – das kann eine Steuerersparnis von 20.000–35.000 € bedeuten.

Hinweis Der BFH hat entschieden, dass kein Werbungskostenabzug für eine Pilotenausbildung als Erstausbildung möglich ist – auch dann nicht, wenn vorher langjährig gewerbliche Einkünfte erzielt wurden. Die Abgrenzung Erst-/Zweitausbildung muss sorgfältig geprüft werden.

Fallbeispiel: Verlustvortrag

Situation: Lars (28) hat zunächst eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen und dann die ATPL-Ausbildung (Verkehrsflugzeugführer) für 85.000 € absolviert. Da er während der Ausbildung kein Einkommen hatte, entsteht ein Verlust.

Ergebnis: Die 85.000 € werden als Verlustvortrag festgestellt. In seinen ersten Berufsjahren als Pilot (Bruttoeinkommen ca. 70.000 €) wird dieser Verlust mit den Einkünften verrechnet. Lars zahlt in den ersten 1–2 Jahren kaum Einkommensteuer und erhält insgesamt rund 28.000 € Steuererstattung.


6. Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandseinkünfte

Piloten und Flugbegleiter, die für ausländische Airlines fliegen, im Ausland stationiert sind oder ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern, müssen die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beachten.

Besonderheiten bei fliegendem Personal

Für Flugpersonal enthält Art. 15 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens eine Sonderregelung: Die Einkünfte werden grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Airline befindet. Dies hat erhebliche Auswirkungen:

Steuerpflicht bei ausländischen Airlines

Regelung Fliegst Du z.B. für Ryanair (Sitz: Irland) oder easyJet (Sitz: UK), kann das Besteuerungsrecht beim Sitzstaat der Airline liegen – selbst wenn Du in Deutschland wohnst und von einem deutschen Flughafen startest.

Vorteil In vielen Fällen greift die sog. Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt: Die Einkünfte werden in Deutschland freigestellt, erhöhen aber den Steuersatz für übrige Einkünfte.

Hinweis Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland (§ 1 EStG) ist zwingende Voraussetzung für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit Erstattungsanspruch. Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland muss gegeben sein.

60/40-Regelung und Grenzgänger

In bestimmten DBA (z.B. mit der Schweiz) gilt eine besondere Aufteilung der Besteuerungsrechte. Auch die Regelungen für Shuttler – also Crew-Mitglieder, die zwischen einem ausländischen Wohnsitz und der deutschen Homebase pendeln – erfordern eine sorgfältige steuerliche Analyse. Wir prüfen für jeden Mandanten individuell, welches DBA Anwendung findet und wie die Einkünfte optimal aufzuteilen sind.


7. Dienstplanauswertung: So wird Dein Dienstplan zum Steuervorteil

Die korrekte Auswertung des Dienstplans ist das Herzstück jeder Steuererklärung für fliegendes Personal. Aus Deinem Dienstplan und den Streckeneinsatzabrechnungen (SEA) ermitteln wir:

  • Abwesenheitszeiten pro Tag (für Verpflegungspauschalen)
  • On-Block / Off-Block-Zeiten für korrekte Abwesenheitsstunden
  • Einsatzorte und -länder (für länderspezifische Auslandspauschalen)
  • Arbeitstage an der Homebase (für Entfernungspauschale)
  • Tage mit doppelter Fahrt (Standby → Einsatz → Rückkehr)
  • Layover-Übernachtungen (für Hotel-Trinkgeldpauschale)
  • Homeoffice-Tage (Briefing, Schulung, Flugvorbereitung zu Hause)
Unsere Lösung: Du übermittelst uns Deine Streckeneinsatzabrechnungen und Flugstundenübersichten (z.B. aus CRA, NetLine, AIMS oder MyDocuments) – wir übernehmen die komplette steuerliche Aufbereitung. Eine gesonderte kostenpflichtige Dienstplanauswertung über Drittanbieter ist bei uns nicht erforderlich.

8. Rechenbeispiel: Typische Steuererstattung für einen Flugbegleiter

Beispiel: Anna, Flugbegleiter bei Eurowings, Homebase DUS

Bruttojahresgehalt: 38.000 € · Steuerklasse: I · Wohnort: Ratingen (22 km zum Flughafen)

WerbungskostenpositionBerechnungBetrag
Entfernungspauschale20 km × 0,30 € + 2 km × 0,38 € = 6,76 € × 170 Tage1.149 €
Verpflegungsmehraufwand Inland50 Tage × 14 € + 30 Tage × 28 €1.540 €
Verpflegungsmehraufwand Ausland60 Tage (Ø 32 €) abzgl. Kürzungen1.620 €
UniformreinigungPauschale180 €
Trinkgelder Hotel50 Übernachtungen × 3,60 €180 €
Crew-Trolley (anteilig)Neuanschaffung 280 € (GWG)280 €
Telekommunikation12 × 20 € Pauschale240 €
Berufsverband UFOJahresbeitrag96 €
Zweiter Reisepass + PassfotosTatsächliche Kosten85 €
SteuerberatungskostenAnteilig350 €
KontoführungPauschale16 €
Summe Werbungskosten5.736 €
Abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag (bereits berücksichtigt im Lohnsteuerabzug)−1.230 €
Zusätzliche Werbungskosten über Pauschbetrag4.506 €

Bei einem Grenzsteuersatz von ca. 30 % ergibt sich eine Steuererstattung von rund 1.350 €. Bei Piloten mit höherem Gehalt und entsprechend höherem Grenzsteuersatz (bis 42 %) liegt die Erstattung typischerweise bei 3.000–8.000 € pro Jahr.

Bereit, Deine Erstattung zu sichern?
Kostenlose Ersteinschätzung – wir sagen Dir vorab, was für Dich drin ist.

9. Unterlagen-Checkliste für Deine Steuererklärung

Damit wir Deine Steuererklärung erstellen können, benötigen wir folgende Unterlagen. Du kannst alles digital per E-Mail, Upload oder WhatsApp an uns übermitteln:

Vom Arbeitgeber

  • Lohnsteuerbescheinigung(en)
  • Streckeneinsatzabrechnungen / Flugstundenübersichten (SEA)
  • Dienstplan (Jahresübersicht oder monatlich)
  • Bescheinigung über Homebase / erste Tätigkeitsstätte
  • Bescheinigung über kein anderes Arbeitszimmer (falls Homeoffice-Pauschale gewünscht)
  • Nachweis über erstattete Verpflegungspauschalen (Lohnabrechnung oder gesonderte Aufstellung)

Von Dir persönlich

  • Personalausweis / Reisepass (Kopie)
  • Steueridentifikationsnummer
  • Belege für Arbeitsmittel (Koffer, Headset, Fachliteratur etc.)
  • Rechnungen Uniformreinigung (oder wir setzen die Pauschale an)
  • Parkbelege Flughafen / ÖPNV-Tickets
  • Mietvertrag Zweitwohnung (bei doppelter Haushaltsführung)
  • Kosten für Visa, zweiten Reisepass, Passfotos
  • Beitragsbescheinigung Berufsverband / Gewerkschaft
  • Versicherungsbeiträge (Berufshaftpflicht, Rechtsschutz anteilig)
  • Spendenbelege, Krankheitskosten, weitere persönliche Angaben

10. So läuft die Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei

Schritt 1: Kostenloses Erstgespräch

Ablauf Du meldest Dich per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular. Wir besprechen Deine Situation und klären Deine Fragen – unverbindlich und kostenlos. Vorab erhältst Du eine ungefähre Einschätzung der Kosten und des erwarteten Ergebnisses.

Schritt 2: Unterlagen übermitteln

Ablauf Du sendest uns Deine Unterlagen digital zu – per E-Mail, Upload-Link oder WhatsApp. Unsere Checkliste (siehe oben) hilft Dir dabei, nichts zu vergessen. Ob Du gerade in Düsseldorf, auf Mallorca oder in Dubai bist – die Zusammenarbeit funktioniert komplett ortsunabhängig.

Schritt 3: Auswertung und Steuererklärung

Ablauf Wir werten Deinen Dienstplan steuerlich aus, berechnen sämtliche Verpflegungspauschalen, prüfen alle Werbungskosten und erstellen Deine Einkommensteuererklärung. Vor der Abgabe teilen wir Dir das voraussichtliche Ergebnis mit.

Schritt 4: Abgabe und Bescheidprüfung

Ablauf Wir übermitteln die Steuererklärung elektronisch an Dein Finanzamt. Nach Erhalt des Steuerbescheids prüfen wir diesen und legen bei Bedarf Einspruch ein – das ist in unserem Service enthalten.


11. Häufige Fragen zur Steuererklärung für Flugpersonal

Abgabefristen im Blick: Deine Steuererklärung 2025 ist mit Steuerberater bis zum 30. April 2027 abzugeben (ohne Berater: 31. Juli 2026). Je früher Du einreichst, desto schneller erhältst Du Deine Erstattung. Wir haben aktuell noch freie Kapazitäten für das Steuerjahr 2025.

Als Flugbegleiter kannst Du eine Vielzahl von Werbungskosten geltend machen: Fahrtkosten zur Homebase (Entfernungspauschale), Verpflegungsmehraufwand für jeden Einsatztag, Uniformreinigung, Crew-Koffer und Trolley, Telekommunikationskosten, Gewerkschaftsbeiträge, zweiten Reisepass, Trinkgelder im Hotel, Homeoffice-Pauschale für Flugvorbereitung und Steuerberatungskosten. Bei doppelter Haushaltsführung kommen zusätzlich Miet- und Umzugskosten hinzu. Die Summe liegt typischerweise zwischen 4.000 und 8.000 € pro Jahr.

Ja. Der arbeitsvertraglich festgelegte Einsatzflughafen (Homebase) gilt als erste Tätigkeitsstätte. Das hat der BFH klargestellt. Das Flugzeug selbst ist keine ortsfeste Einrichtung und kommt nicht als erste Tätigkeitsstätte in Betracht. Fahrten von der Wohnung zur Homebase werden daher mit der Entfernungspauschale (einfache Strecke) angesetzt – nicht nach Reisekostenprinzip. Alle Einsätze außerhalb der Homebase gelten als Auswärtstätigkeit mit vollem Reisekostenabzug.

Für Fahrten zur Homebase gilt die Entfernungspauschale (0,30 €/km für die ersten 20 km, 0,38 €/km ab dem 21. km – einfache Strecke). Fahrten zu Briefings, Schulungen oder anderen Flughäfen werden als Reisekosten mit 0,30 €/km Hin- und Rückweg oder den tatsächlichen Kosten angesetzt. Shuttle-Kosten, Taxi am Layover und Parkgebühren am Flughafen sind zusätzlich voll absetzbar. Das Finanzamt akzeptiert bei einer 5-Tage-Woche maximal 230 Fahrten pro Jahr.

Der Verpflegungsmehraufwand richtet sich nach der Abwesenheitsdauer und dem Einsatzort. Im Inland gilt: 14 € bei über 8 Stunden Abwesenheit, 28 € bei über 24 Stunden. Im Ausland gelten länderspezifische Pauschalen (z.B. London 52 €/Tag, New York 66 €/Tag). Entscheidend ist der Ort, an dem Du Dich vor Mitternacht aufhältst. Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten (z.B. Hotel mit Frühstück), werden die Pauschalen anteilig gekürzt (20 % für Frühstück, je 40 % für Mittag-/Abendessen). Die Berechnung erfolgt tagesgenau anhand Deines Dienstplans.

Ja, aber die steuerliche Behandlung hängt von der Einordnung ab. Ist die Pilotenausbildung Deine Erstausbildung, können maximal 6.000 € pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden – ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Hast Du vorher bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen, gilt die Pilotenausbildung als Zweitausbildung. In diesem Fall sind die gesamten Kosten (oft 60.000–100.000 €) unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar und können über einen Verlustvortrag in die ersten Berufsjahre übertragen werden. Das kann eine Steuerersparnis von 20.000 € und mehr bedeuten.

Beide Optionen haben ihre Berechtigung. Der Lohnsteuerhilfeverein ist kostengünstiger (Mitgliedsbeitrag statt Honorar), deckt aber nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ab. Ein spezialisierter Steuerberater kennt die Branche besser, kann auch bei Auslandssachverhalten, doppelter Haushaltsführung und komplexen DBA-Fragen beraten und vertritt Dich bei Einspruch und Finanzgerichtsverfahren. Bei typischen Erstattungen von 3.000–8.000 € amortisieren sich die Steuerberatungskosten – zumal diese selbst als Werbungskosten absetzbar sind.

Nein. Bei uns ist die steuerliche Auswertung Deiner Dienstplan-Daten in der Beratung enthalten. Du übermittelst uns einfach Deine Streckeneinsatzabrechnungen und Flugstundenübersichten – wir berechnen daraus alle relevanten Pauschalen und Abwesenheitszeiten. Ein separates kostenpflichtiges Dienstplanauswertungs-Tool ist nicht erforderlich.

Grundsätzlich benötigst Du für eine Einkommensteuererklärung mit Erstattungsanspruch die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland – also einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 1 EStG). Auch wenn Dein Arbeitgeber in Deutschland Lohnsteuer abführt, heißt das nicht automatisch, dass Du unbeschränkt steuerpflichtig bist. Wir prüfen Deine individuelle Situation und klären, ob und wie eine Steuererklärung in Deutschland für Dich sinnvoll ist – auch unter Berücksichtigung der Doppelbesteuerungsabkommen.

Jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren

Ob Du für Lufthansa, Eurowings, Condor, Ryanair oder eine andere Airline fliegst – wir holen das Maximum aus Deiner Steuererklärung. Komplett digital, deutschlandweit.