Steuererklärung für Piloten und Flugbegleiter – alle Werbungskosten, Pauschalen und Praxistipps 2026
Ø 4.500 € Erstattung – wir holen das Maximum aus Deinem Dienstplan.
Du arbeitest als Pilot, Flugbegleiter oder Purser? Dann kennst Du die Herausforderungen: wechselnde Einsatzorte, komplexe Dienstpläne, Auslandseinsätze und besondere Werbungskosten, die kein Standardprogramm automatisch erkennt. Unsere Kanzlei auf der Königsallee in Düsseldorf betreut seit Jahren fliegendes Personal aller großen Airlines – digital, deutschlandweit und mit echtem Branchenwissen.
- Warum Flugpersonal einen spezialisierten Steuerberater braucht
- Erste Tätigkeitsstätte: Homebase als steuerlicher Dreh- und Angelpunkt
- Alle Werbungskosten für Piloten und Flugbegleiter im Detail
- Verpflegungsmehraufwand 2026: Pauschalen und Berechnung
- Pilotenausbildung steuerlich absetzen: Erst- und Zweitausbildung
- Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandseinkünfte
- Dienstplanauswertung: So wird Dein Dienstplan zum Steuervorteil
- Rechenbeispiel: Typische Steuererstattung für Flugbegleiter
- Unterlagen-Checkliste für Deine Steuererklärung
- So läuft die Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei
- Häufige Fragen
1. Warum Flugpersonal einen spezialisierten Steuerberater braucht
Die Steuererklärung für Piloten und Flugbegleiter unterscheidet sich grundlegend von der eines „normalen" Arbeitnehmers. Wechselnde Einsatzflughäfen, Layover in verschiedenen Ländern, die Frage nach der ersten Tätigkeitsstätte und hunderte einzelne Verpflegungspauschalen pro Jahr machen die Erstellung extrem aufwendig – aber auch extrem lukrativ.
Ein allgemeiner Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein kennt Begriffe wie „On-Block / Off-Block", „Requesten", „CRA-System", „Layover" oder die „60/40-Regelung" bei ausländischen Stationierungen oft nicht. Das kostet Dich bares Geld, weil absetzbare Werbungskosten übersehen werden oder das Finanzamt Positionen streicht, die nicht korrekt begründet wurden.
2. Erste Tätigkeitsstätte: Homebase als steuerlicher Dreh- und Angelpunkt
Die Frage, wo Deine erste Tätigkeitsstätte liegt, bestimmt maßgeblich, wie Du Deine Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen ansetzen darfst. Seit der Reisekostenreform 2014 gilt: Die erste Tätigkeitsstätte wird grundsätzlich durch den Arbeitsvertrag oder eine dienstrechtliche Verfügung festgelegt.
Konsequenzen für Deine Steuererklärung
| Sachverhalt | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Fahrten Wohnung → Homebase (Flughafen) | Entfernungspauschale: 0,30 €/km (erste 20 km), 0,38 €/km (ab 21. km) – nur einfache Strecke |
| Fahrten zu anderen Flughäfen (z.B. Positioning) | Reisekostenprinzip: 0,30 €/km Hin- und Rückweg oder tatsächliche Kosten (Shuttle, Bahn, Taxi) |
| Verpflegungsmehraufwand bei Abwesenheit von Homebase | Pauschalen je nach Dauer der Abwesenheit (siehe Abschnitt 4) |
| Homebase-Wechsel durch Arbeitgeber | Erneute Prüfung der Zuordnung nötig; ggf. doppelte Haushaltsführung |
Flugbegleiter mit Homebase DUS, Wohnort Köln: Die einfache Entfernung beträgt 65 km. Pro Arbeitstag kann er 20 × 0,30 € + 45 × 0,38 € = 6,00 € + 17,10 € = 23,10 € Entfernungspauschale ansetzen. Bei 180 Arbeitstagen ergibt das allein 4.158 € Werbungskosten nur für die Fahrt zum Flughafen.
3. Alle Werbungskosten für Piloten und Flugbegleiter im Detail
Die folgende Übersicht enthält sämtliche Werbungskosten, die Du als fliegendes Personal in Deiner Einkommensteuererklärung (Anlage N) geltend machen kannst. Wir haben für jede Kategorie die konkreten Beträge und Nachweisanforderungen zusammengestellt, die das Finanzamt akzeptiert.
3.1 Fahrt- und Reisekosten
| Kostenart | Abzugsfähig | Nachweis |
|---|---|---|
| Fahrten zur Homebase (Pkw) | Entfernungspauschale 0,30/0,38 €/km, einfache Strecke | Dienstplan + Google Maps |
| Fahrten zur Homebase (ÖPNV) | Tatsächliche Kosten, wenn höher als Pauschale | Fahrkarten / Abo-Nachweis |
| Shuttle-Kosten (Hotel ↔ Flughafen) | Volle Kosten | Quittungen / Kontoauszug |
| Taxifahrten am Layover | Volle Kosten (100 %) | Belege |
| Parkgebühren Flughafen | Volle Kosten | Parktickets |
3.2 Berufskleidung und Uniform
| Position | Absetzbar? | Typischer Betrag |
|---|---|---|
| Uniform (Beschaffung) | Ja, soweit nicht vom Arbeitgeber gestellt | Variabel |
| Uniformreinigung | Ja – Pauschale möglich | Ca. 110–220 € / Jahr pauschal (je nach Finanzamt) |
| Schuhe (dienstlich vorgeschrieben) | Ja | Laut Belegen |
| Strumpfhosen / Socken (Uniform) | Ja, wenn Bestandteil der Dienstkleidung | Laut Belegen |
3.3 Arbeitsmittel
| Arbeitsmittel | Absetzbar? | Hinweis |
|---|---|---|
| Pilotenkoffer / Flight-Case / Navigationskit | Ja, 100 % | Ausschließlich berufliche Nutzung |
| Trolley / Crew-Koffer | Ja, wenn ausschließlich dienstlich | „Normaler" Reisekoffer: nicht abzugsfähig |
| Headset, Taschenlampe, Sonnenbrille (Cockpit) | Ja, 100 % | Belege aufbewahren |
| Notebook / Tablet (überwiegend beruflich) | Ja, anteilig oder 100 % bei > 90 % beruflicher Nutzung | GWG bis 800 € netto sofort |
| Smartphone (dienstlich genutzt) | Anteilig | Einzelgesprächsnachweis oder 20 %-Pauschale (max. 20 €/Monat) |
| Drucker, Monitor, Bürostuhl | Ja, anteilig beruflich | Für Flugvorbereitung zu Hause |
| Fachliteratur (z.B. Jeppesen, LIDO-Charts) | Ja, 100 % | Nicht: „Flight", „Aerokurier", „Aero", „Flug-Revue" (= Privatliteratur lt. Finanzverwaltung) |
3.4 Weitere Werbungskosten
| Position | Details |
|---|---|
| Telekommunikation | 20 % der monatlichen Kosten pauschal (max. 20 €/Monat) oder Einzelnachweis der beruflichen Gespräche |
| Homeoffice-Pauschale | 6 € pro Tag Flugvorbereitung zu Hause, max. 1.260 € pro Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG) |
| Häusliches Arbeitszimmer | Wenn Arbeitgeber bescheinigt, dass kein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist: tatsächliche Kosten anteilig (vorher: gedeckelt auf 1.250 €; seit 2023 Wahlrecht) |
| Zweiter Reisepass | Kosten voll absetzbar – beruflich erforderlich wegen voller Ein-/Ausreisestempel |
| Visa und Passfotos | 100 % beruflich veranlasst → voll absetzbar |
| Berufsverbände / Gewerkschaft | Beiträge an VC (Vereinigung Cockpit), UFO, ver.di → 100 % Werbungskosten |
| Trinkgelder (Hotel) | 3,60 € pro Hotelaufenthalt lt. Dienstplan oder pauschal 150 € pro Jahr |
| Fortbildung / Typerating | 100 % absetzbar (Simulatorstunden, Schulungen, Prüfungsgebühren, Lehrmaterial) |
| Standby-Zimmer / Crashpad | Mietkosten absetzbar, wenn beruflich erforderlich und nicht vom AG gestellt |
| Doppelte Haushaltsführung | Miete Zweitwohnung am Flughafen, max. 1.000 € / Monat + Umzugskosten + Verpflegungspauschale (erste 3 Monate) |
| Kontoführungsgebühren | Pauschale 16 € / Jahr |
| Steuerberatungskosten | Voll absetzbar (für Anlage N-Anteil als Werbungskosten) |
4. Verpflegungsmehraufwand 2026: Pauschalen und Berechnung für Flugpersonal
Der Verpflegungsmehraufwand ist für die meisten Piloten und Flugbegleiter der größte einzelne Posten in der Steuererklärung. Die Pauschalen richten sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung bzw. der ersten Tätigkeitsstätte.
Inlandspauschalen 2026 (unverändert seit 2021)
| Abwesenheitsdauer | Pauschale | Typischer Anwendungsfall |
|---|---|---|
| Mehr als 8 Stunden (Eintages-Einsatz) | 14 € | Kurzstreckenumläufe mit Rückkehr am selben Tag |
| An- und Abreisetag (mehrtägig) | 14 € | Erster und letzter Tag eines Layover-Einsatzes |
| Volle 24 Stunden Abwesenheit | 28 € | Mehrtägige Einsätze mit Übernachtung |
Auslandspauschalen 2026
Bei Auslandseinsätzen gelten länderspezifische Pauschalen, die jährlich per BMF-Schreiben festgelegt werden. Für typische Flugziele einige Beispiele:
| Reiseziel | Pauschale > 24h | Pauschale 8–24h / An-/Abreisetag |
|---|---|---|
| USA (New York) | 66 € | 44 € |
| Großbritannien (London) | 52 € | 35 € |
| Spanien (Mallorca) | 34 € | 23 € |
| Türkei (Antalya / Istanbul) | 30 € | 20 € |
| VAE (Dubai) | 56 € | 37 € |
| Thailand (Bangkok) | 33 € | 22 € |
| Frankreich (Paris) | 58 € | 39 € |
| Italien (Rom/Mailand) | 42 € | 28 € |
Flugbegleiter, 3-Tages-Einsatz DUS → London → DUS:
Tag 1 (Anreisetag, ab 6:00 Uhr): Pauschale London = 35 €
Tag 2 (volle 24h in London, Hotel mit Frühstück): 52 € − 20 % Kürzung (10,40 €) = 41,60 €
Tag 3 (Abreisetag, zurück um 18:00 Uhr): Pauschale London = 35 €
Summe für diesen einen Einsatz: 111,60 €
Bei ca. 40 ähnlichen Einsätzen pro Jahr summiert sich der Verpflegungsmehraufwand schnell auf 4.000–5.000 € pro Jahr.
3-Monats-Frist beachten
Hinweis Die Verpflegungspauschalen gelten nur für die ersten 3 Monate an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte. Nach einer Unterbrechung von mindestens 4 Wochen beginnt die Frist neu. Für fliegendes Personal ist diese Frist in der Praxis selten ein Problem, da Einsatzorte ständig wechseln – aber bei längerfristigen Stationierungen (z.B. Sommer-Saison auf einer Homebase im Ausland) sollte dies geprüft werden.
5. Pilotenausbildung steuerlich absetzen: Erst- und Zweitausbildung
Die Kosten der Pilotenausbildung sind ein Dauerbrenner im Steuerrecht. Die steuerliche Behandlung hängt entscheidend davon ab, ob es sich um eine Erstausbildung oder Zweitausbildung handelt.
| Ausbildungsart | Steuerliche Behandlung | Maximaler Abzug |
|---|---|---|
| Erstausbildung (z.B. direkt nach Schule) | Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) | Max. 6.000 € / Jahr, kein Verlustvortrag |
| Zweitausbildung (nach abgeschlossener Erstausbildung oder Studium) | Werbungskosten (§ 9 EStG) | Unbegrenzt, Verlustvortrag möglich! |
| Typerating / Umschulung auf neuen Flugzeugtyp | Werbungskosten | Unbegrenzt |
Verlustvortrag bei Zweitausbildung nutzen
Vorteil Die Pilotenausbildung kostet typischerweise 60.000–100.000 €. Wenn Du vorher bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hast, gilt die Pilotenausbildung als Zweitausbildung. Die gesamten Kosten können dann als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht und über einen Verlustvortrag in die ersten Berufsjahre übertragen werden – das kann eine Steuerersparnis von 20.000–35.000 € bedeuten.
Hinweis Der BFH hat entschieden, dass kein Werbungskostenabzug für eine Pilotenausbildung als Erstausbildung möglich ist – auch dann nicht, wenn vorher langjährig gewerbliche Einkünfte erzielt wurden. Die Abgrenzung Erst-/Zweitausbildung muss sorgfältig geprüft werden.
Situation: Lars (28) hat zunächst eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen und dann die ATPL-Ausbildung (Verkehrsflugzeugführer) für 85.000 € absolviert. Da er während der Ausbildung kein Einkommen hatte, entsteht ein Verlust.
Ergebnis: Die 85.000 € werden als Verlustvortrag festgestellt. In seinen ersten Berufsjahren als Pilot (Bruttoeinkommen ca. 70.000 €) wird dieser Verlust mit den Einkünften verrechnet. Lars zahlt in den ersten 1–2 Jahren kaum Einkommensteuer und erhält insgesamt rund 28.000 € Steuererstattung.
6. Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandseinkünfte
Piloten und Flugbegleiter, die für ausländische Airlines fliegen, im Ausland stationiert sind oder ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern, müssen die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beachten.
Besonderheiten bei fliegendem Personal
Für Flugpersonal enthält Art. 15 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens eine Sonderregelung: Die Einkünfte werden grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Airline befindet. Dies hat erhebliche Auswirkungen:
Steuerpflicht bei ausländischen Airlines
Regelung Fliegst Du z.B. für Ryanair (Sitz: Irland) oder easyJet (Sitz: UK), kann das Besteuerungsrecht beim Sitzstaat der Airline liegen – selbst wenn Du in Deutschland wohnst und von einem deutschen Flughafen startest.
Vorteil In vielen Fällen greift die sog. Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt: Die Einkünfte werden in Deutschland freigestellt, erhöhen aber den Steuersatz für übrige Einkünfte.
Hinweis Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland (§ 1 EStG) ist zwingende Voraussetzung für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit Erstattungsanspruch. Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland muss gegeben sein.
60/40-Regelung und Grenzgänger
In bestimmten DBA (z.B. mit der Schweiz) gilt eine besondere Aufteilung der Besteuerungsrechte. Auch die Regelungen für Shuttler – also Crew-Mitglieder, die zwischen einem ausländischen Wohnsitz und der deutschen Homebase pendeln – erfordern eine sorgfältige steuerliche Analyse. Wir prüfen für jeden Mandanten individuell, welches DBA Anwendung findet und wie die Einkünfte optimal aufzuteilen sind.
7. Dienstplanauswertung: So wird Dein Dienstplan zum Steuervorteil
Die korrekte Auswertung des Dienstplans ist das Herzstück jeder Steuererklärung für fliegendes Personal. Aus Deinem Dienstplan und den Streckeneinsatzabrechnungen (SEA) ermitteln wir:
- Abwesenheitszeiten pro Tag (für Verpflegungspauschalen)
- On-Block / Off-Block-Zeiten für korrekte Abwesenheitsstunden
- Einsatzorte und -länder (für länderspezifische Auslandspauschalen)
- Arbeitstage an der Homebase (für Entfernungspauschale)
- Tage mit doppelter Fahrt (Standby → Einsatz → Rückkehr)
- Layover-Übernachtungen (für Hotel-Trinkgeldpauschale)
- Homeoffice-Tage (Briefing, Schulung, Flugvorbereitung zu Hause)
8. Rechenbeispiel: Typische Steuererstattung für einen Flugbegleiter
Beispiel: Anna, Flugbegleiter bei Eurowings, Homebase DUS
Bruttojahresgehalt: 38.000 € · Steuerklasse: I · Wohnort: Ratingen (22 km zum Flughafen)
| Werbungskostenposition | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Entfernungspauschale | 20 km × 0,30 € + 2 km × 0,38 € = 6,76 € × 170 Tage | 1.149 € |
| Verpflegungsmehraufwand Inland | 50 Tage × 14 € + 30 Tage × 28 € | 1.540 € |
| Verpflegungsmehraufwand Ausland | 60 Tage (Ø 32 €) abzgl. Kürzungen | 1.620 € |
| Uniformreinigung | Pauschale | 180 € |
| Trinkgelder Hotel | 50 Übernachtungen × 3,60 € | 180 € |
| Crew-Trolley (anteilig) | Neuanschaffung 280 € (GWG) | 280 € |
| Telekommunikation | 12 × 20 € Pauschale | 240 € |
| Berufsverband UFO | Jahresbeitrag | 96 € |
| Zweiter Reisepass + Passfotos | Tatsächliche Kosten | 85 € |
| Steuerberatungskosten | Anteilig | 350 € |
| Kontoführung | Pauschale | 16 € |
| Summe Werbungskosten | 5.736 € | |
| Abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag (bereits berücksichtigt im Lohnsteuerabzug) | −1.230 € | |
| Zusätzliche Werbungskosten über Pauschbetrag | 4.506 € | |
Bei einem Grenzsteuersatz von ca. 30 % ergibt sich eine Steuererstattung von rund 1.350 €. Bei Piloten mit höherem Gehalt und entsprechend höherem Grenzsteuersatz (bis 42 %) liegt die Erstattung typischerweise bei 3.000–8.000 € pro Jahr.
9. Unterlagen-Checkliste für Deine Steuererklärung
Damit wir Deine Steuererklärung erstellen können, benötigen wir folgende Unterlagen. Du kannst alles digital per E-Mail, Upload oder WhatsApp an uns übermitteln:
Vom Arbeitgeber
- Lohnsteuerbescheinigung(en)
- Streckeneinsatzabrechnungen / Flugstundenübersichten (SEA)
- Dienstplan (Jahresübersicht oder monatlich)
- Bescheinigung über Homebase / erste Tätigkeitsstätte
- Bescheinigung über kein anderes Arbeitszimmer (falls Homeoffice-Pauschale gewünscht)
- Nachweis über erstattete Verpflegungspauschalen (Lohnabrechnung oder gesonderte Aufstellung)
Von Dir persönlich
- Personalausweis / Reisepass (Kopie)
- Steueridentifikationsnummer
- Belege für Arbeitsmittel (Koffer, Headset, Fachliteratur etc.)
- Rechnungen Uniformreinigung (oder wir setzen die Pauschale an)
- Parkbelege Flughafen / ÖPNV-Tickets
- Mietvertrag Zweitwohnung (bei doppelter Haushaltsführung)
- Kosten für Visa, zweiten Reisepass, Passfotos
- Beitragsbescheinigung Berufsverband / Gewerkschaft
- Versicherungsbeiträge (Berufshaftpflicht, Rechtsschutz anteilig)
- Spendenbelege, Krankheitskosten, weitere persönliche Angaben
10. So läuft die Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei
Schritt 1: Kostenloses Erstgespräch
Ablauf Du meldest Dich per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular. Wir besprechen Deine Situation und klären Deine Fragen – unverbindlich und kostenlos. Vorab erhältst Du eine ungefähre Einschätzung der Kosten und des erwarteten Ergebnisses.
Schritt 2: Unterlagen übermitteln
Ablauf Du sendest uns Deine Unterlagen digital zu – per E-Mail, Upload-Link oder WhatsApp. Unsere Checkliste (siehe oben) hilft Dir dabei, nichts zu vergessen. Ob Du gerade in Düsseldorf, auf Mallorca oder in Dubai bist – die Zusammenarbeit funktioniert komplett ortsunabhängig.
Schritt 3: Auswertung und Steuererklärung
Ablauf Wir werten Deinen Dienstplan steuerlich aus, berechnen sämtliche Verpflegungspauschalen, prüfen alle Werbungskosten und erstellen Deine Einkommensteuererklärung. Vor der Abgabe teilen wir Dir das voraussichtliche Ergebnis mit.
Schritt 4: Abgabe und Bescheidprüfung
Ablauf Wir übermitteln die Steuererklärung elektronisch an Dein Finanzamt. Nach Erhalt des Steuerbescheids prüfen wir diesen und legen bei Bedarf Einspruch ein – das ist in unserem Service enthalten.
11. Häufige Fragen zur Steuererklärung für Flugpersonal
Als Flugbegleiter kannst Du eine Vielzahl von Werbungskosten geltend machen: Fahrtkosten zur Homebase (Entfernungspauschale), Verpflegungsmehraufwand für jeden Einsatztag, Uniformreinigung, Crew-Koffer und Trolley, Telekommunikationskosten, Gewerkschaftsbeiträge, zweiten Reisepass, Trinkgelder im Hotel, Homeoffice-Pauschale für Flugvorbereitung und Steuerberatungskosten. Bei doppelter Haushaltsführung kommen zusätzlich Miet- und Umzugskosten hinzu. Die Summe liegt typischerweise zwischen 4.000 und 8.000 € pro Jahr.
Ja. Der arbeitsvertraglich festgelegte Einsatzflughafen (Homebase) gilt als erste Tätigkeitsstätte. Das hat der BFH klargestellt. Das Flugzeug selbst ist keine ortsfeste Einrichtung und kommt nicht als erste Tätigkeitsstätte in Betracht. Fahrten von der Wohnung zur Homebase werden daher mit der Entfernungspauschale (einfache Strecke) angesetzt – nicht nach Reisekostenprinzip. Alle Einsätze außerhalb der Homebase gelten als Auswärtstätigkeit mit vollem Reisekostenabzug.
Für Fahrten zur Homebase gilt die Entfernungspauschale (0,30 €/km für die ersten 20 km, 0,38 €/km ab dem 21. km – einfache Strecke). Fahrten zu Briefings, Schulungen oder anderen Flughäfen werden als Reisekosten mit 0,30 €/km Hin- und Rückweg oder den tatsächlichen Kosten angesetzt. Shuttle-Kosten, Taxi am Layover und Parkgebühren am Flughafen sind zusätzlich voll absetzbar. Das Finanzamt akzeptiert bei einer 5-Tage-Woche maximal 230 Fahrten pro Jahr.
Der Verpflegungsmehraufwand richtet sich nach der Abwesenheitsdauer und dem Einsatzort. Im Inland gilt: 14 € bei über 8 Stunden Abwesenheit, 28 € bei über 24 Stunden. Im Ausland gelten länderspezifische Pauschalen (z.B. London 52 €/Tag, New York 66 €/Tag). Entscheidend ist der Ort, an dem Du Dich vor Mitternacht aufhältst. Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten (z.B. Hotel mit Frühstück), werden die Pauschalen anteilig gekürzt (20 % für Frühstück, je 40 % für Mittag-/Abendessen). Die Berechnung erfolgt tagesgenau anhand Deines Dienstplans.
Ja, aber die steuerliche Behandlung hängt von der Einordnung ab. Ist die Pilotenausbildung Deine Erstausbildung, können maximal 6.000 € pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden – ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Hast Du vorher bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen, gilt die Pilotenausbildung als Zweitausbildung. In diesem Fall sind die gesamten Kosten (oft 60.000–100.000 €) unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar und können über einen Verlustvortrag in die ersten Berufsjahre übertragen werden. Das kann eine Steuerersparnis von 20.000 € und mehr bedeuten.
Beide Optionen haben ihre Berechtigung. Der Lohnsteuerhilfeverein ist kostengünstiger (Mitgliedsbeitrag statt Honorar), deckt aber nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ab. Ein spezialisierter Steuerberater kennt die Branche besser, kann auch bei Auslandssachverhalten, doppelter Haushaltsführung und komplexen DBA-Fragen beraten und vertritt Dich bei Einspruch und Finanzgerichtsverfahren. Bei typischen Erstattungen von 3.000–8.000 € amortisieren sich die Steuerberatungskosten – zumal diese selbst als Werbungskosten absetzbar sind.
Nein. Bei uns ist die steuerliche Auswertung Deiner Dienstplan-Daten in der Beratung enthalten. Du übermittelst uns einfach Deine Streckeneinsatzabrechnungen und Flugstundenübersichten – wir berechnen daraus alle relevanten Pauschalen und Abwesenheitszeiten. Ein separates kostenpflichtiges Dienstplanauswertungs-Tool ist nicht erforderlich.
Grundsätzlich benötigst Du für eine Einkommensteuererklärung mit Erstattungsanspruch die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland – also einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 1 EStG). Auch wenn Dein Arbeitgeber in Deutschland Lohnsteuer abführt, heißt das nicht automatisch, dass Du unbeschränkt steuerpflichtig bist. Wir prüfen Deine individuelle Situation und klären, ob und wie eine Steuererklärung in Deutschland für Dich sinnvoll ist – auch unter Berücksichtigung der Doppelbesteuerungsabkommen.
Jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren
Ob Du für Lufthansa, Eurowings, Condor, Ryanair oder eine andere Airline fliegst – wir holen das Maximum aus Deiner Steuererklärung. Komplett digital, deutschlandweit.

