Wegzugsbesteuerung Deutschland 2026: Der ultimative Guide für Unternehmer und Investoren

Der Traum vom Auswandern ist für viele Unternehmer, digitale Nomaden und Investoren präsenter denn je. Doch wer Deutschland den Rücken kehren will, sieht sich mit einem der komplexesten und potenziell teuersten Gebiete des deutschen Steuerrechts konfrontiert: der Wegzugsbesteuerung. Besonders im Jahr 2026 greifen verschärfte Regeln und neue bürokratische Hürden, die eine frühzeitige Planung unerlässlich machen. Bereits ab 2025 sind durch die geplanten Änderungen des § 19 Abs. 3 InvStG insbesondere Anteilseigner, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Unternehmen und Investmentfonds betroffen, da die Abgabe auf die Verlagerung von Vermögenswerten ins Ausland ausgeweitet und Steuerumgehungen erschwert werden.

In diesem Beitrag erfahren Sie alles über die aktuelle Rechtslage nach § 6 AStG, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG und wie Sie sich vor dem Zugriff des Fiskus schützen können.

Was ist die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)?

Die Wegzugsbesteuerung ist im Kern keine eigene Steuerart, sondern eine besondere Form der Einkommensteuer. Sie fingiert im Moment des Wegzugs einen Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG, UG oder auch ausländische KapG wie eine US Corp).

Wer ist betroffen?

Die Regelung greift, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Beteiligung: Sie waren in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1 % unmittelbar oder mittelbar an einer Kapitalgesellschaft beteiligt.

  2. Steuerhistorie: Sie waren in den letzten zwölf Jahren insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.

  3. Wegzug: Sie geben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf.

Betroffen sind insbesondere Anteilseigner und steuerpflichtige Personen mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Unternehmen, die bei einem Wegzug ins Ausland mit der Wegzugsbesteuerung rechnen müssen.

Die fiskalische Logik: Der “fiktive Veräußerungsgewinn”

Der Staat unterstellt, dass Sie Ihre Anteile zum Marktwert (gemeiner Wert) verkauft haben. Da jedoch kein tatsächlicher Verkauf stattfindet, fließt Ihnen kein Geld zu (“Dry Income”). Dennoch verlangt das Finanzamt die Steuer auf die sogenannten stillen Reserven – also die Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert und Ihren ursprünglichen Anschaffungskosten. Die Liquidität zur Begleichung der Steuerlast kann dabei zum Problem werden, da keine Mittel aus einer tatsächlichen Veräußerung zufließen und Liquiditätsengpässe entstehen können.

Beispiel: Eine GmbH ist laut Ertragswertverfahren 1 Mio. € wert. Die Anschaffungskosten lagen bei 25.000 €. Der fiktive Gewinn von 975.000 € muss versteuert werden. Durch das Teileinkünfteverfahren sind 60 % des Gewinns steuerpflichtig, was zu einer effektiven Steuerlast von ca. 25–27 % führt. Zusätzlich zur Einkommensteuer fallen auch Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf die Steuerlast an.

Neuerungen und Verschärfungen der Wegzugsbesteuerung nach 6 AStG ab 2026

Das Steuerjahr 2026 steht im Zeichen erhöhter Transparenz und strikterer Zahlungsregeln. Die neuen Regelungen stellen eine erhebliche Hürde dar, weshalb bei der Planung eines Wegzugs besondere Vorsicht geboten ist.

Das neue BMF-Formular und Meldepflichten

Ab 2026 wird die Meldung eines Wegzugs deutlich formalisierter. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt ein neues elektronisches Formular namens “ASt – Mitteilung nach § 6 AStG” zur Verfügung. Wer seinen Wegzug nicht ordnungsgemäß über das Fachverfahren der Finanzverwaltung (FMS) meldet, riskiert hohe Bußgelder und eine sofortige Festsetzung der Steuer.

Das Ende der unbefristeten Stundung

Ein massiver Einschnitt, der durch das ATAD-Umsetzungsgesetz zementiert wurde: Die früher übliche unbefristete und zinslose Stundung bei Wegzug in EU/EWR-Staaten wurde abgeschafft.

Status Quo 2026: Die Steuer kann nur noch in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden.

Sicherheitsleistung: In der Regel verlangt das Finanzamt hierfür Sicherheiten, wie etwa eine Bankbürgschaft oder die Verpfändung der Anteile.

  1. Der “stille Riese”: Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG)

Während viele nur auf § 6 AStG achten, lauert mit § 2 AStG eine oft unterschätzte Gefahr, die besonders digitale Nomaden und Perpetual Traveler betrifft.

Das 10-Jahres-Phantom

Wer in ein Niedrigsteuergebiet (oder in gar kein steuerliches Gebiet) auswandert, bleibt unter bestimmten Bedingungen für weitere zehn Jahre in Deutschland erweitert beschränkt steuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass man zuvor mindestens fünf Jahre lang als Deutscher unbeschränkt steuerpflichtig war und weiterhin “wesentliche wirtschaftliche Interessen” im Inland hat.

Die BMF-Verschärfung vom Dezember 2023

Ein bahnbrechender neuer Außensteuererlass (22.12.2023) hat die Situation für ortsunabhängige Unternehmer verschärft. Das BMF hat klargestellt:

• Es gibt kein “floating income” (betriebsstättenlose Einkünfte).

• Wenn ein Auswanderer im Ausland keine feste physische Einrichtung (Büro, Anlage) unterhält, wird eine inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte fingiert.

Folge: Die Einkünfte gelten als inländisch und werden in Deutschland besteuert, selbst wenn der Nomade weltweit reist.

Diese Regelung greift bereits ab einer Freigrenze von 16.500 € an Einkünften, die sowohl reguläre inländische als auch diese “Zusatzeinkünfte” umfassen. Für Menschen mit internationaler Karriere und grenzüberschreitender Mobilität ergeben sich dadurch erhebliche steuerliche Herausforderungen.

Entstrickung auf Unternehmensebene

Nicht nur die Privatperson (Gesellschafter) ist betroffen. Wenn Sie ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG) betreiben, greift die sogenannte Entstrickungsbesteuerung gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 EStG.

Sobald Wirtschaftsgüter oder ganze Funktionen (z. B. ein Kundenstamm oder Software) ins Ausland verlagert werden und Deutschland sein Besteuerungsrecht verliert, müssen die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden. Besonders riskant ist es, wenn Sie als Geschäftsführer aus dem Ausland operative Entscheidungen für eine deutsche GmbH treffen: Dies kann den Ort der Geschäftsleitung ins Ausland verlagern und eine komplette Entstrickung der gesamten GmbH auslösen. Die Verlagerung von Vermögenswerten ins Ausland hat somit erhebliche steuerliche Konsequenzen für Unternehmen und deren Anteilseigner.

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Die 5- (und 10-) Jahresfalle

Ein Wegzug beendet nicht sofort den Zugriff des Staates auf Ihr Vermögen im Falle einer Übertragung.

5-Jahres-Frist: Deutsche Staatsangehörige gelten für Zwecke der Erbschaftsteuer noch fünf Jahre nach dem Wegzug als Inländer. Verstirbt der Erblasser oder erfolgt eine Schenkung in dieser Zeit, unterliegt das Welteinkommen der deutschen Steuer, selbst wenn beide Parteien im Ausland leben.

Sonderfall USA: Durch ein Zusatzprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen ist diese Frist bei einem Wegzug in die USA sogar auf zehn Jahre verlängert.

Legale Strategien zur Vermeidung der Wegzugsteuer

Trotz der harten Regeln gibt es legale Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast zu minimieren oder ganz zu vermeiden. Die Zusammenarbeit mit erfahrenen Partnern wie Steuerberatern und Experten im Steuerrecht ist dabei unerlässlich, um die komplexen Regelungen optimal zu nutzen.

Umwandlung in eine Personengesellschaft

Eine der effektivsten Methoden ist die Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG vor dem Wegzug. Da die KG steuerlich transparent ist, unterliegt sie nicht der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Achtung: Es muss sichergestellt werden, dass keine Entstrickung nach § 4 EStG ausgelöst wird. Hierfür haben wir jedoch in der Kanzlei Experten die mit Beratung dieser Art vertraut sind damit die Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs aus Deutschland nicht nachträglich doch in die Besteuerung laufen.

Die Familienstiftung

Die Übertragung von Anteilen auf eine (inländische) Familienstiftung kann die Wegzugsteuer vermeiden, da die Stiftung keine Anteile im Sinne des § 6 AStG hält. Hier ist jedoch die Schenkungsteuer beim Übertrag zu beachten.

Rückkehrregelung (Temporärer Wegzug)

Wer plant, innerhalb von sieben Jahren (verlängerbar auf zwölf Jahre) nach Deutschland zurückzukehren, kann die Festsetzung der Wegzugsteuer durch einen entsprechenden Antrag vorläufig abwenden. Die Absicht zur Rückkehr muss jedoch glaubhaft dargelegt werden.

Substanz im Ausland aufbauen

Um die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG) für digitale Nomaden zu vermeiden, ist der Aufbau einer echten physischen Betriebsstätte im Ausland (Büro, festes Personal) notwendig. Eine bloße Briefkastengesellschaft oder eine US LLC ohne Substanz (“Disregarded Entity”) reicht nach der neuen BMF-Logik nicht aus.

Aktuelle Kontroversen:

Ein interessanter Aspekt der aktuellen Debatte ist die Diskrepanz zwischen Gesetzestext und Praxis. Es wird von Steuerberatern oft betont, dass die Fallzahlen der Veranlagungen nach § 2 AStG mit ca. 50 bis 200 Fällen pro Jahr in Deutschland verschwindend gering seien. Dies wird interpretiert als Zeichen dafür, dass die Regelung in der Praxis kaum durchsetzbar sei. Doch insgesamt ist hier Vorsicht geboten.

Einige Experten warnen jedoch: Die geringen Zahlen könnten ein bloßes Vollzugsdefizit darstellen. Mit den neuen BMF-Anweisungen und automatisierten Datenaustauschverfahren (wie dem CRS) sei damit zu rechnen, dass die Finanzämter ab 2026 deutlich schärfer prüfen werden. Für eine rechtssichere Planung ist die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Erlass) daher das einzig verlässliche Maß. Nachträgliche Wertänderungen an den Anteilen nach dem Wegzug haben dabei nichts an der ursprünglichen Besteuerungsentscheidung zu ändern, solange keine Veräußerung im neuen Staat erfolgt.

Fazit und Ausblick

Der Wegzug aus Deutschland im Jahr 2026 ist steuerlich kein einfacher “Schnitt”, sondern ein hochgradig regulierter Prozess. Während die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) primär GmbH-Gesellschafter trifft, ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG) die größte Gefahr für moderne, ortsunabhängige Unternehmer.

Zusammenfassend gilt:

• Planen Sie Ihren Wegzug mindestens 12–24 Monate im Voraus.

• Prüfen Sie Umwandlungsmodelle (KG-Lösung), um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

• Schaffen Sie echte Substanz im Ausland, wenn Sie als digitaler Nomade tätig sind.

• Nutzen Sie professionelle Beratung, um die neuen elektronischen Meldepflichten fehlerfrei zu erfüllen.

Besonders der Wertzuwachs auf Beteiligungen, die Relevanz von Spezial-Investmentfonds und die geplanten Änderungen des § 19 Abs. 3 InvStG ab 2025 sollten bei der Planung berücksichtigt werden, da sie die Abgabe und steuerliche Belastung für Anteilseigner und Unternehmen weiter verschärfen. Wer die Regeln kennt und strategisch nutzt, kann die Freiheit im Ausland genießen, ohne vom deutschen Fiskus “kalt erwischt” zu werden.

Einführung in die Wegzugsbesteuerung

Die Wegzugsbesteuerung, auch als Exit Tax bekannt, ist ein zentrales Instrument des deutschen Steuerrechts, das beim Wegzug von Personen ins Ausland greift. Ziel dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass Deutschland das Besteuerungsrecht an den in Anteilen an Kapitalgesellschaften und bestimmten Investmentfonds enthaltenen stillen Reserven nicht verliert, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird. Das Außensteuergesetz (AStG) bildet die rechtliche Grundlage für diese Besteuerung. Sobald eine Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt, prüft das Finanzamt, ob Anteile an Kapitalgesellschaften oder relevante Fonds im Privatvermögen gehalten werden. In diesem Fall werden die bis zum Zeitpunkt des Wegzugs entstandenen Wertsteigerungen – die sogenannten stillen Reserven – besteuert, auch wenn kein tatsächlicher Verkauf stattfindet. Die Wegzugsbesteuerung stellt somit sicher, dass der deutsche Fiskus auf im Inland entstandene Wertzuwächse zugreifen kann, bevor das Besteuerungsrecht durch den Wegzug ins Ausland verloren geht.

Wer ist von der Wegzugsbesteuerung betroffen?

Von der Wegzugsbesteuerung sind insbesondere Personen betroffen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland waren und nun ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit – sowohl Deutsche als auch Ausländer, die in Deutschland steuerpflichtig waren, können unter die Regelung fallen. Besonders relevant ist die Wegzugsbesteuerung für Personen, die Anteile an Kapitalgesellschaften oder bestimmten Investmentfonds im Privatvermögen halten. Dazu zählen neben klassischen Unternehmern zunehmend auch digitale Geschäftsmodelle wie Influencer und Content Creator. Wer also beispielsweise als Gesellschafter einer GmbH, Aktionär einer AG, Inhaber von Fondsanteilen oder als Influencer in Deutschland steuerlich aktiv ist und nun ins Ausland zieht, sollte die Wegzugsbesteuerung im Blick behalten. Entscheidend ist, dass die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland für mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre bestand und der Wegzug zu einem Verlust des deutschen Besteuerungsrechts führen kann.

In welchen Fällen greift die Wegzugsbesteuerung?

Die Wegzugsbesteuerung greift immer dann, wenn eine Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt und dadurch das deutsche Besteuerungsrecht für Gewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften oder bestimmten Investmentfonds eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Auch bei der unentgeltlichen Übertragung solcher Anteile auf Personen, die nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland sind, kann die Wegzugsbesteuerung ausgelöst werden. Besonders kritisch ist der Fall, wenn durch den Wegzug ins Ausland die Möglichkeit entfällt, künftige Wertsteigerungen im Inland zu besteuern. Deshalb ist es für alle betroffenen Personen ratsam, sich vor dem geplanten Wegzug aus Deutschland umfassend steuerlich beraten zu lassen, um die steuerlichen Folgen und mögliche Gestaltungsoptionen rechtzeitig zu erkennen und zu nutzen.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen der Wegzugsbesteuerung sind im Außensteuergesetz (AStG) und im Einkommensteuergesetz (EStG) verankert. Maßgeblich ist insbesondere § 6 AStG, der die Voraussetzungen, den Anwendungsbereich und die Höhe der zu zahlenden Steuer regelt. Hier wird festgelegt, wann eine Person als steuerpflichtig gilt, welche Anteile betroffen sind und wie die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der stillen Reserven ermittelt wird. Auch das Einkommensteuergesetz (EStG) spielt eine Rolle, insbesondere bei der Berechnung des zu versteuernden Gewinns. Es ist für betroffene Personen unerlässlich, sich mit diesen gesetzlichen Regelungen vertraut zu machen, um die eigenen steuerlichen Pflichten und Rechte im Zusammenhang mit einem Wegzug aus Deutschland zu verstehen und korrekt zu erfüllen.

Internationale Aspekte

Die Wegzugsbesteuerung ist nicht nur eine nationale, sondern auch eine internationale Herausforderung. Sie steht in engem Zusammenhang mit den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Deutschland mit zahlreichen anderen Ländern abgeschlossen hat. Diese Abkommen regeln, welches Land in welchem Umfang das Besteuerungsrecht an bestimmten Einkünften oder Vermögenswerten hat. Für Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, ist es daher besonders wichtig, die internationalen Aspekte der Wegzugsbesteuerung zu berücksichtigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden und die steuerlichen Pflichten in beiden Ländern korrekt zu erfüllen. Eine frühzeitige und fundierte Beratung durch einen erfahrenen Steuerberater ist in diesen Fällen unerlässlich, um die komplexen internationalen Regelungen zu durchdringen und die steuerlichen Folgen optimal zu gestalten.