Ehegattenschaukel Immobilien: So sparen Ehepaare legal Steuern (2026)
Die Ehegattenschaukel ist eine der effektivsten steuerlichen Gestaltungen für Ehepaare mit Immobilienbesitz. Durch den gezielten Verkauf einer Immobilie zwischen Ehepartnern lassen sich Abschreibungspotenziale erneuern, Werbungskosten generieren und die Steuerlast bei Vermietungseinkünften erheblich senken.
- Was ist die Ehegattenschaukel? – Einfach erklärt
- Wie funktioniert die Ehegattenschaukel? – Ablauf in 5 Schritten
- Ehegattenschaukel – Rechenbeispiel
- Ehegattenschaukel beim Eigenheim
- Ehegattenschaukel und Grunderwerbsteuer
- Ehegattenschaukel über eine GbR – Fortgeschrittene Gestaltung
- Ehegattenschaukel bei mehreren Immobilien
- Voraussetzungen und Fallstricke
- Ehegattenschaukel und Finanzierung – Kredit, Darlehen & Zinsen
- Nachteile und Risiken der Ehegattenschaukel
- Ehegattenschaukel mit Kindern
- Zugewinngemeinschaft und Ehegattenschaukel
- Abschreibung und steuerliche Wirkung im Detail
- Checkliste: Ehegattenschaukel richtig umsetzen
- Fazit: Für wen lohnt sich die Ehegattenschaukel?
- Häufige Fragen zur Ehegattenschaukel (FAQ)
Dieser Beitrag richtet sich an Ehepaare mit Immobilienbesitz, die ihre Steuerlast optimieren möchten. Die Relevanz des Themas ergibt sich aus den erheblichen steuerlichen Vorteilen, die durch eine gezielte Gestaltung der Eigentumsübertragung innerhalb der Ehe erzielt werden können.
In diesem Beitrag erklären wir Schritt für Schritt, wie die Ehegattenschaukel funktioniert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Risiken Sie kennen sollten. Als Steuerberater in Düsseldorf beraten wir regelmäßig Ehepaare bei der steuerlichen Optimierung ihres Immobilienvermögens.
Was ist die Ehegattenschaukel? – Einfach erklärt
Der Begriff „Ehegattenschaukel" beschreibt dabei eine spezielle steuerliche Gestaltungspraxis im Kontext der Steuerplanung und Vermögensverwaltung. Er steht für das Prinzip, durch gezielte Übertragungen innerhalb der Familie steuerliche Vorteile zu nutzen und die rechtlichen Rahmenbedingungen optimal auszuschöpfen.
Die Ehegattenschaukel funktioniert, indem ein Ehepartner eine Immobilie an den anderen verkauft, um steuerliche Vorteile durch erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten zu erzielen.
Der Vorteil: Der kaufende Ehegatte kann die Immobilie zu den neuen, höheren Anschaffungskosten abschreiben. Die bestehende Abschreibung des verkaufenden Ehegatten, die möglicherweise schon weitgehend aufgebraucht war, wird durch eine neue, höhere AfA-Bemessungsgrundlage ersetzt.
Im nächsten Abschnitt erfahren Sie, wie die Ehegattenschaukel Schritt für Schritt umgesetzt wird.
Wie funktioniert die Ehegattenschaukel? – Ablauf in 5 Schritten
Schritt 1: Verkehrswertermittlung der Immobilie
Zunächst muss der aktuelle Verkehrswert der Immobilie ermittelt werden. Ein Verkehrswertgutachten durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen ist empfehlenswert, aber nicht zwingend. Der Immobilienwert bildet dabei die Grundlage für die Berechnung von Notar- und Gutachterkosten sowie für die steuerliche Planung im Rahmen der Ehegattenschaukel. Entscheidend ist, dass der Kaufpreis dem tatsächlichen Marktwert entspricht – weder zu hoch noch zu niedrig.
Für die Aufteilung des Kaufpreises in Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits sollte die Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung herangezogen werden. Nur der Gebäudeanteil ist abschreibungsfähig.
Schritt 2: Notarieller Kaufvertrag zwischen den Eheleuten
Der Verkauf muss durch einen notariellen Kaufvertrag besiegelt werden – wie bei jedem Immobilienverkauf. Der Vertrag muss einem Fremdvergleich standhalten, d. h. die Konditionen müssen so gestaltet sein, wie sie auch unter fremden Dritten üblich wären.
Schritt 3: Grunderwerbsteuer – Der entscheidende Vorteil
Diese Befreiung gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Achtung: Bei Verkäufen zwischen unverheirateten Partnern greift diese Befreiung nicht.
Schritt 4: Finanzierung und Kaufpreiszahlung
Der Kaufpreis muss tatsächlich fließen. Eine rein formale Vereinbarung ohne Geldfluss erkennt das Finanzamt nicht an. Folgende Finanzierungswege sind üblich:
- Bankdarlehen: Der kaufende Ehegatte nimmt ein Bankdarlehen auf. Die Darlehenszinsen sind bei Vermietung als Werbungskosten absetzbar – ein zusätzlicher Steuervorteil.
- Verkäuferdarlehen: Der verkaufende Ehegatte gewährt dem Käufer ein Darlehen. Die Zinsen müssen fremdüblich sein (aktuell orientiert sich die Rechtsprechung an den Refinanzierungszinsen der Bundesbank plus Marge). Die Zinserträge sind beim Verkäufer steuerpflichtig, die Zinsaufwendungen beim Käufer absetzbar.
- Eigenmittel: Der kaufende Ehegatte zahlt aus eigenem Vermögen. Dies ist möglich, erfordert aber, dass der Kaufpreis nicht aus Mitteln des verkaufenden Ehegatten stammt (Stichwort: Gestaltungsmissbrauch).
Schritt 5: Neue Abschreibung geltend machen
Der kaufende Ehegatte kann nun die Immobilie zu den neuen Anschaffungskosten abschreiben. Die genauen AfA-Sätze richten sich nach dem Einkommensteuergesetz – als Steuerberater für Privatpersonen unterstützen wir Sie bei der korrekten Anwendung:
- Gebäude vor 1925: 2,5 % lineare AfA (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG)
- Gebäude nach 1924 und vor 2023: 2 % lineare AfA (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG)
- Gebäude ab 2023 (Fertigstellung): 3 % lineare AfA (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG)
- Degressive AfA: Für Neubauten mit Baubeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 ist eine degressive AfA von 5 % möglich (§ 7 Abs. 5a EStG)
Durch die neue Bemessungsgrundlage ergibt sich in der Regel ein höherer Abschreibungsbetrag, was zu zusätzlichen steuerlichen Vorteilen führen kann.
Nachdem Sie nun den Ablauf der Ehegattenschaukel kennen, zeigen wir Ihnen im nächsten Abschnitt ein konkretes Rechenbeispiel zur Verdeutlichung der steuerlichen Wirkung.
Ehegattenschaukel – Rechenbeispiel
Ausgangssituation
- Ehepaar Müller, Zugewinngemeinschaft
- Vermietete Eigentumswohnung, Baujahr 1990
- Ursprüngliche Anschaffungskosten (Gebäudeanteil): 150.000 €
- Bisherige AfA (20 Jahre × 2 %): 60.000 € bereits abgeschrieben
- Restbuchwert Gebäude: 90.000 €
- Aktueller Verkehrswert der Immobilie: 400.000 €
- Davon Gebäudeanteil (nach BMF-Aufteilung): 300.000 €
- Grund und Boden: 100.000 €
Steuerliche Wirkung nach Ehegattenschaukel
| Position | Vor Ehegattenschaukel | Nach Ehegattenschaukel |
|---|---|---|
| AfA-Bemessungsgrundlage (Gebäude) | 150.000 € | 300.000 € |
| Jährliche AfA (2 %) | 3.000 € | 6.000 € |
| Bereits abgeschrieben | 60.000 € | 0 € |
| Verbleibende Abschreibungsdauer | 30 Jahre | 50 Jahre |
| Jährliche Steuerersparnis (Steuersatz 42 %) | 1.260 € | 2.520 € |
Durch die Ehegattenschaukel entstehen neue Abschreibungsmöglichkeiten, da nach dem Verkauf zwischen Ehepartnern die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung erhöht wird.
Ergebnis: Die jährliche Steuerersparnis verdoppelt sich von 1.260 € auf 2.520 €. Über die verbleibende Nutzungsdauer ergibt sich ein kumulierter Steuervorteil von über 60.000 €.
Zusätzlicher Vorteil bei Fremdfinanzierung
Finanziert der kaufende Ehegatte den Erwerb über ein Bankdarlehen von 300.000 € zu 3,5 % Zinsen, entstehen im ersten Jahr zusätzliche Werbungskosten von 10.500 €. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % ergibt das eine weitere Steuerersparnis von 4.410 € im ersten Jahr.
Im nächsten Abschnitt erfahren Sie, ob und wie die Ehegattenschaukel auch beim Eigenheim funktioniert.
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Ehegattenschaukel beim Eigenheim – Funktioniert das?
Eine häufige Frage: Kann man die Ehegattenschaukel auch bei einer selbstgenutzten Immobilie anwenden? Die Antwort: Die Ehegattenschaukel entfaltet ihren steuerlichen Hauptvorteil (erneuerte AfA, Zinsabzug) nur bei vermieteten Immobilien. Denn bei Eigennutzung fehlt die Einkunftserzielungsabsicht, die Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist.
Tipp für die Praxis
Strategie Wer sein Eigenheim künftig vermieten möchte (z. B. nach Umzug in ein größeres Objekt), sollte die Ehegattenschaukel vor der Umwidmung in Vermietung durchführen.
Vorteil So starten Sie die Vermietungsphase mit einer frischen, höheren AfA-Bemessungsgrundlage.
Im Anschluss gehen wir auf die Besonderheiten der Grunderwerbsteuer bei der Ehegattenschaukel ein.
Ehegattenschaukel und Grunderwerbsteuer
Der wesentliche Vorteil gegenüber vergleichbaren Gestaltungen mit anderen Familienmitgliedern: Zwischen Ehegatten fällt gemäß § 3 Nr. 4 GrEStG keine Grunderwerbsteuer an. Bei Geschwistern, Freunden oder unverheirateten Paaren würde dagegen Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % bis 6,5 % des Kaufpreises anfallen.
Grunderwerbsteuersätze nach Bundesland (Stand 2026)
| Bundesland | Steuersatz |
|---|---|
| Bayern, Sachsen | 3,5 % |
| Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz | 5,0 % |
| Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern | 6,0 % |
| Brandenburg, NRW, Schleswig-Holstein, Thüringen, Saarland | 6,5 % |
Im nächsten Abschnitt stellen wir Ihnen eine fortgeschrittene Variante der Ehegattenschaukel über eine GbR vor.
Ehegattenschaukel über eine GbR – Fortgeschrittene Gestaltung
Eine erweiterte Variante der Ehegattenschaukel nutzt eine Immobilien-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Zwischenvehikel. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine flexible rechtliche Struktur, die insbesondere für Immobilienübertragungen zwischen Ehepartnern steuerliche Vorteile und Notarkosteneinsparungen bieten kann. Für komplexere Gestaltungen mit Kapitalgesellschaften bietet sich ergänzend auch ein Steuersparmodell über eine Holdingstruktur an:
- Ehegatte A bringt die Immobilie in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein (beide Ehegatten als Gesellschafter). Diese GbR-Variante ermöglicht es, die Immobilie in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einzubringen.
- Anschließend scheidet Ehegatte A aus der GbR aus und erhält eine Abfindung.
- Ehegatte B wird Alleingesellschafter und übernimmt die Immobilie über die GbR.
Vorteile der GbR-Variante
Vorteil Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten bei der Finanzierung
Vorteil Möglichkeit, die Übertragung schrittweise vorzunehmen
Vorteil Grunderwerbsteuerbefreiung bleibt zwischen Ehegatten erhalten
Risiken der GbR-Variante
Hinweis Höherer Beratungs- und Gestaltungsaufwand
Hinweis Seit der MoPeG-Reform 2024 (eGbR): Eintragungspflicht im Gesellschaftsregister bei Grundstücksbesitz
Hinweis Erhöhte Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung
Im nächsten Abschnitt erfahren Sie, wie die Ehegattenschaukel bei mehreren Immobilien funktioniert und welche Chancen sich daraus ergeben.
Ehegattenschaukel bei mehreren Immobilien – Besonderheiten und Chancen
Viele Ehepaare verfügen nicht nur über eine, sondern über mehrere Immobilien im gemeinsamen oder getrennten Besitz. Gerade in solchen Fällen entfaltet die Ehegattenschaukel ihr volles Potenzial als Steuersparmodell. Durch die gezielte Übertragung mehrerer Immobilien zwischen den Ehepartnern lassen sich steuerliche Vorteile vervielfachen und die Steuerlast nachhaltig senken.
Flexible Gestaltungsmöglichkeiten
Ein besonderer Vorteil der Ehegattenschaukel bei mehreren Immobilien liegt in der flexiblen Gestaltung: Ehepaare können entscheiden, ob sie die Übertragungen gebündelt in einem Schritt oder gestaffelt über mehrere Jahre hinweg vornehmen. So lässt sich die steuerliche Wirkung optimal auf die individuelle Lebens- und Vermögenssituation abstimmen. Beispielsweise kann es sinnvoll sein, Immobilien mit bereits weitgehend abgeschriebener AfA-Basis zuerst zu übertragen, um das Abschreibungspotenzial gezielt zu erneuern.
Langfristige Vermögensverwaltung
Auch für die langfristige Vermögensverwaltung bietet die Ehegattenschaukel bei mehreren Immobilien große Chancen. Durch die Übertragung können Ehepaare ihre Immobilienportfolios steuerlich optimieren, die Abschreibungsbasis erhöhen und die laufende Steuerlast aus Vermietung und Verpachtung deutlich reduzieren. Gleichzeitig bleibt die Kontrolle über das Immobilienvermögen innerhalb der Familie erhalten. Planen Sie zusätzlich eine Wohnsitzverlagerung ins Ausland, sollten Sie auch die Wegzugsbesteuerung frühzeitig berücksichtigen.
Sorgfältige Planung und Dokumentation
Wichtig ist dabei eine sorgfältige Planung und Dokumentation jeder einzelnen Übertragung. Jede Immobilie muss separat bewertet und der Kaufpreis marktgerecht festgelegt werden. Die steuerlichen Vorteile der Ehegattenschaukel – insbesondere die Grunderwerbsteuerbefreiung und die neue AfA-Bemessungsgrundlage – gelten auch bei mehreren Immobilien, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
Im nächsten Abschnitt erfahren Sie, welche Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Ehegattenschaukel erfüllt sein müssen und welche Fallstricke drohen.
Voraussetzungen und Fallstricke
Die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ist entscheidend, damit das Finanzamt die Ehegattenschaukel steuerlich anerkennt. Werden diese Bedingungen nicht beachtet, droht die Aberkennung sämtlicher steuerlicher Vorteile und es können Nachzahlungszinsen anfallen. Daher ist eine sorgfältige Planung und Dokumentation unerlässlich, um Risiken wie die rückwirkende Aufhebung der Steuervorteile durch das Finanzamt zu vermeiden.
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
Damit das Finanzamt die Ehegattenschaukel steuerlich anerkennt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Fremdüblicher Kaufpreis: Der vereinbarte Kaufpreis muss dem Verkehrswert entsprechen. Ein verbilligter oder überhöhter Kaufpreis gefährdet die Anerkennung.
- Tatsächlicher Geldfluss: Der Kaufpreis muss tatsächlich bezahlt werden – bar, per Überweisung oder durch ein Darlehen. Rein buchmäßige Verrechnungen reichen nicht aus.
- Keine missbräuchliche Gestaltung: Die Übertragung darf nicht allein aus steuerlichen Gründen erfolgen, sondern muss wirtschaftlich nachvollziehbar sein (§ 42 AO – Gestaltungsmissbrauch). Als erfahrene Steuerberater für Unternehmen und Privatpersonen sichern wir Ihre Gestaltung ab.
- Eigenständige Finanzierung: Der kaufende Ehegatte sollte die Finanzierung aus eigenen Mitteln oder über eigene Kredite sicherstellen. Eine Finanzierung durch den verkaufenden Ehegatten (Verkäuferdarlehen) ist möglich, unterliegt aber strengeren Anforderungen an die Fremdüblichkeit.
Wann droht der Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs?
Der BFH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Verkauf zwischen Ehegatten grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch ist. Die sogenannte Ehegattenschaukel wird dabei häufig als steuerliches Gestaltungsmodell genutzt, um durch gezielte Übertragung und Verpachtung von Immobilien steuerliche Vorteile zu erzielen. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung:
- Kein Missbrauch bei tatsächlichem Eigentumsübergang, echtem Kaufpreis und wirtschaftlicher Verselbstständigung des Käufers
- Missbrauchsverdacht bei zeitlich engem Zusammenhang zwischen Kauf und Rückübertragung (sog. "Hin-und-Her-Schaukel"), bei offensichtlich überhöhtem Kaufpreis oder bei reiner Umfinanzierung ohne echten Eigentumsübergang
Im nächsten Abschnitt gehen wir auf die verschiedenen Finanzierungsformen und deren steuerliche Auswirkungen ein.
Ehegattenschaukel und Finanzierung – Kredit, Darlehen & Zinsen
Bankfinanzierung (Fremdfinanzierung)
Die Aufnahme eines Bankdarlehens durch den kaufenden Ehegatten ist die steuerlich vorteilhafteste Finanzierungsform:
- Darlehenszinsen sind bei Vermietung in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar
- Die Bank prüft die Bonität des kaufenden Ehegatten – dies stärkt den Fremdvergleich
- Die Grundschuld wird zugunsten der Bank eingetragen
Verkäuferdarlehen (Ehegatten-Darlehen)
Beim Verkäuferdarlehen gewährt der verkaufende Ehegatte dem Käufer-Ehegatten ein Darlehen. Damit dieses steuerlich anerkannt wird, muss es folgende Kriterien erfüllen:
- Schriftlicher Darlehensvertrag mit klaren Konditionen
- Fremdüblicher Zinssatz (Orientierung: Bundesbank-Statistik "Zinssätze für Wohnungsbaukredite")
- Regelmäßige Zins- und Tilgungszahlungen
- Tatsächliche Durchführung wie vereinbart
Die Zinserträge sind beim verkaufenden Ehegatten als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) steuerpflichtig. Gleichzeitig kann der kaufende Ehegatte die Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Bei progressionsbedingt unterschiedlichen Steuersätzen der Ehegatten kann sich hier ein Steuervorteil ergeben.
Im nächsten Abschnitt beleuchten wir die Nachteile und Risiken der Ehegattenschaukel.
Nachteile und Risiken der Ehegattenschaukel
Trotz der steuerlichen Vorteile gibt es auch Risiken und Nachteile, die Sie kennen sollten:
- Die Hauptkosten einer Ehegattenschaukel bei Immobilien bestehen aus Notar- und Gutachterkosten, die in der Regel zwischen 1,5 und 2,0 Prozent des Kaufpreises betragen. Diese Kosten sind ein wesentlicher Faktor für die Wirtschaftlichkeit der Strategie, da sie die potenziellen Steuerersparnisse und Steuervorteile beeinflussen.
- Die Wirtschaftlichkeit der Ehegattenschaukel hängt entscheidend vom Verhältnis zwischen Wertsteigerung der Immobilie und den Transaktionskosten ab. Experten empfehlen, dass eine Wertsteigerung von mindestens 20–30 % erzielt werden sollte, damit sich die Kosten der Übertragung im Verhältnis zum Wert der Immobilie und den möglichen Steuerersparnissen lohnen.
- Durch die Ehegattenschaukel können erhebliche Steuerersparnisse und Steuervorteile erzielt werden, indem die Steuerbelastung durch gezielte Übertragungen und Abschreibungen optimiert wird.
- Es besteht jedoch das Risiko, dass das Finanzamt bei Verdacht auf ein Scheingeschäft oder bei Rückübertragungsklauseln im Vertrag alle steuerlichen Vorteile rückwirkend aufhebt und Nachzahlungszinsen verlangt.
- Bei häufiger Anwendung der Ehegattenschaukel steigt zudem das Risiko, dass das Finanzamt einen Gestaltungsmissbrauch vermutet, was zu einer nachträglichen Aberkennung der Steuerersparnisse führen kann.
- Im Falle einer Scheidung kann es zu Unsicherheiten bei der Vermögensaufteilung kommen, da nur ein Partner als rechtmäßiger Eigentümer der Immobilie gilt.
1. Scheidungsrisiko
Im Falle einer Scheidung gehört die Immobilie dem kaufenden Ehegatten. Der verkaufende Ehegatte hat seine Immobilie veräußert und verfügt nur noch über den Kaufpreis oder die Kaufpreisforderung. Deshalb sollten Eheleute die Ehegattenschaukel nur durchführen, wenn die Ehe stabil ist.
2. Notarkosten und Grundbuchkosten
Obwohl keine Grunderwerbsteuer anfällt, entstehen Notar- und Grundbuchgebühren. Bei einem Kaufpreis von 400.000 € belaufen sich diese auf ca. 3.000–5.000 €.
3. Spekulationsfrist beachten
Der verkaufende Ehegatte muss die Immobilie mindestens 10 Jahre gehalten haben (§ 23 EStG), sonst fällt auf den Veräußerungsgewinn Einkommensteuer an. Bei Eigennutzung (im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Jahren) greift die Befreiung von der Spekulationssteuer.
4. Finanzierungsrisiko
Der kaufende Ehegatte muss die Finanzierung stemmen können. Bei einem Verkäuferdarlehen besteht das Risiko, dass das Finanzamt die Gestaltung nicht anerkennt, wenn der Darlehensvertrag nicht fremdüblich ausgestaltet ist.
Im nächsten Abschnitt erfahren Sie, wie die Ehegattenschaukel mit Kindern funktioniert und welche steuerlichen Vorteile sich daraus ergeben.
Ehegattenschaukel mit Kindern
Eine Erweiterung der Ehegattenschaukel bezieht die Kinder mit ein. Grundstücksübertragungen in gerader Linie (Eltern → Kinder) sind ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 6 GrEStG). Auch Übertragungen an nahe Verwandte, wie Kinder oder Enkel, bieten steuerliche Vorteile und können im Rahmen der Ehegattenschaukel-Strategie genutzt werden, um Vermögenswerte innerhalb der Familie steueroptimiert zu übertragen. So kann eine "Kettenschaukel" entstehen:
- Ehegatte A verkauft an Ehegatte B (grunderwerbsteuerfrei)
- Ehegatte B überträgt später an Kind (grunderwerbsteuerfrei)
- Kind kann neue AfA geltend machen
Allerdings ist bei Übertragungen an Kinder zu prüfen, ob eine Schenkung oder ein Verkauf vorliegt. Schenkungen unterliegen der Schenkungsteuer, wobei Freibeträge von 400.000 € pro Elternteil und Kind alle 10 Jahre genutzt werden können. Weitere Informationen zu Freibeträgen und Gestaltungsmöglichkeiten finden Sie auf unserer Seite zur Erbschaftsteuer-Beratung.
Im nächsten Abschnitt gehen wir auf die Besonderheiten der Zugewinngemeinschaft bei der Ehegattenschaukel ein.
Zugewinngemeinschaft und Ehegattenschaukel
Die Ehegattenschaukel funktioniert unabhängig vom Güterstand. Ob Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft – die steuerlichen Vorteile bleiben grundsätzlich erhalten. Als alternative steuerliche Strategie bei Immobilienübertragungen zwischen Ehepartnern kommt auch die sogenannte Güterstandsschaukel in Betracht, die insbesondere zur Optimierung der Steuerbelastung genutzt werden kann.
Bei der Zugewinngemeinschaft ist allerdings zu beachten: Der Wertzuwachs der Immobilie, der beim kaufenden Ehegatten entsteht, fließt im Falle einer Scheidung in den Zugewinnausgleich ein. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass die wirtschaftliche Auswirkung der Ehegattenschaukel bei Scheidung teilweise ausgeglichen wird.
Im nächsten Abschnitt erfahren Sie, wie sich die Ehegattenschaukel konkret auf die Abschreibung und die steuerliche Wirkung auswirkt.
Ehegattenschaukel: Abschreibung und steuerliche Wirkung im Detail
Die steuerliche Kernwirkung der Ehegattenschaukel lässt sich in drei Hebel unterteilen:
Bereits bei der Übertragung von Immobilien zwischen Ehegatten eröffnen sich vielfältige Möglichkeiten der steuerlichen Optimierung, insbesondere durch die gezielte Nutzung der Ehegattenschaukel bei unterschiedlichen Immobilienarten.
Hebel 1: Erhöhte AfA-Bemessungsgrundlage
Der kaufende Ehegatte schreibt den Gebäudeanteil auf Basis des aktuellen Verkehrswerts ab – nicht auf Basis der historischen Anschaffungskosten. Bei deutlich gestiegenen Immobilienpreisen kann die neue AfA-Bemessungsgrundlage ein Vielfaches der alten betragen.
Hebel 2: Werbungskostenabzug für Finanzierungskosten
Darlehenszinsen, Disagio, Bearbeitungsgebühren und Bereitstellungszinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) absetzbar. Dieser Hebel wirkt besonders stark in den ersten Jahren nach dem Kauf, wenn der Zinsanteil der Darlehensrate noch hoch ist.
Hebel 3: Steuerfreier Veräußerungsgewinn beim Verkäufer
Hat der verkaufende Ehegatte die Immobilie länger als 10 Jahre gehalten, ist der Veräußerungsgewinn gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerfrei. Der gesamte Wertzuwachs seit dem ursprünglichen Erwerb bleibt unbesteuert.
Im nächsten Abschnitt finden Sie eine praktische Checkliste zur Umsetzung der Ehegattenschaukel.
Checkliste: Ehegattenschaukel richtig umsetzen
- Verkehrswertgutachten erstellen lassen (Sachverständiger oder qualifizierter Makler)
- Kaufpreisaufteilung Grund/Boden und Gebäude nach BMF-Arbeitshilfe
- 10-Jahres-Spekulationsfrist des Verkäufers prüfen
- Finanzierungskonzept erstellen (Bankdarlehen vs. Verkäuferdarlehen)
- Notartermin vereinbaren und Kaufvertrag beurkunden lassen
- Kaufpreis tatsächlich bezahlen (Nachweis aufbewahren)
- Eigentumsumschreibung im Grundbuch veranlassen
- Neue AfA beim Finanzamt geltend machen (Anlage V der Einkommensteuererklärung)
- Bei Verkäuferdarlehen: Darlehensvertrag schriftlich fixieren und durchführen
- Dokumentation vollständig aufbewahren (mindestens bis zum Ende der Abschreibungsdauer)
Bei weiteren Fragen zur Ehegattenschaukel Immobilien oder zu speziellen rechtlichen und steuerlichen Aspekten empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu kontaktieren.
Bereit für die Umsetzung?Unsere Checkliste gibt Ihnen den Rahmen – wir begleiten Sie bei jedem Schritt. Vom Verkehrswertgutachten bis zur Anlage V.
Im abschließenden Fazit erfahren Sie, für wen sich die Ehegattenschaukel besonders lohnt.
Fazit: Für wen lohnt sich die Ehegattenschaukel?
Die Ehegattenschaukel ist besonders attraktiv, wenn folgende Faktoren zusammenkommen:
- Die Immobilie ist bereits seit mehr als 10 Jahren im Besitz eines Ehegatten
- Der Verkehrswert liegt deutlich über den historischen Anschaffungskosten
- Die bestehende AfA ist weitgehend aufgebraucht oder der AfA-Satz ist niedrig
- Die Immobilie wird vermietet (Werbungskostenabzug möglich)
- Die Eheleute planen keine Scheidung
- Der kaufende Ehegatte hat Zugang zu Fremdfinanzierung
Bei richtiger Durchführung und professioneller Begleitung durch einen Steuerberater ist die Ehegattenschaukel eine legale und bewährte Steuergestaltung, die von der Finanzverwaltung grundsätzlich anerkannt wird. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater ist unerlässlich, um steuerrechtliche und finanzielle Aspekte optimal zu gestalten und rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Die Kombination aus erneuerter AfA, Werbungskostenabzug für Zinsen und Grunderwerbsteuerbefreiung macht sie zu einem der attraktivsten Steuersparmodelle für Immobilienbesitzer. Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses Erstgespräch mit unserer Kanzlei.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die steuerliche Gestaltung sollte stets mit einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer besprochen werden. Stand: April 2026.
Häufige Fragen zur Ehegattenschaukel
Ja. Die Ehegattenschaukel ist eine anerkannte steuerliche Gestaltung. Der BFH hat in mehreren Urteilen bestätigt, dass der Immobilienverkauf zwischen Ehegatten grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO darstellt, sofern ein fremdüblicher Kaufpreis vereinbart und tatsächlich bezahlt wird.
Nein. Gemäß § 3 Nr. 4 GrEStG ist der Grundstückserwerb zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei unverheirateten Paaren greift diese Befreiung jedoch nicht.
Die Ersparnis hängt vom Verkehrswert, der bisherigen Abschreibung und dem persönlichen Steuersatz ab. In unserem Rechenbeispiel verdoppelt sich die jährliche Steuerersparnis von 1.260 € auf 2.520 €. Bei Fremdfinanzierung kommen zusätzliche Werbungskosten für Darlehenszinsen hinzu.
Der steuerliche Hauptvorteil (AfA, Zinsabzug) greift nur bei vermieteten Immobilien, da bei Eigennutzung die Einkunftserzielungsabsicht fehlt. Eine Ausnahme besteht beim häuslichen Arbeitszimmer. Tipp: Wer sein Eigenheim künftig vermieten will, sollte die Ehegattenschaukel vor der Vermietung durchführen.
Die wichtigsten Risiken sind: Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs bei nicht fremdüblichen Konditionen, Notar- und Grundbuchkosten (ca. 1,5–2 % des Kaufpreises), Beachtung der 10-Jahres-Spekulationsfrist und das Scheidungsrisiko, da die Immobilie nach der Übertragung dem kaufenden Ehegatten allein gehört.
Dringend empfohlen. Die Ehegattenschaukel erfordert eine sorgfältige Planung bei Kaufpreisfindung, Finanzierungsstruktur und Dokumentation. Fehler können zur rückwirkenden Aberkennung aller Steuervorteile führen. Ein erfahrener Steuerberater sichert die Gestaltung ab und berechnet den individuellen Vorteil.
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